Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 17.08.2018 –
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Entscheidung an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.
In Bezug auf den Vorauszahlungsbescheid über Solidaritätszuschlag 2016 wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Dem Hessischen Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
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