BFH - Beschluss vom 04.03.2020
I B 57/18
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 56; FGO § 69 Abs. 3, § 132, § 155; ZPO § 572 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 2069
BB 2021, 2524
BFH/NV 2020, 1236
IStR 2020, 769
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1131/17

Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus dem An- und Weiterverkauf von Aktien im Rahmen sog. Cum-ex-Geschäfte

BFH, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen I B 57/18

DRsp Nr. 2020/12981

Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus dem An- und Weiterverkauf von Aktien im Rahmen sog. Cum-ex-Geschäfte

1. NV: Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um seiner selbst willen verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit um ihrer selbst willen ausgeübt wird, kann sich danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt wird. 2. NV: Zur Zurechnung von Beteiligungseinkünften bei modellhaft aufgelegtem Gesamtvertragskonzept (hier: Aktiengeschäfte zum Zweck des sog. Dividenden-Stripping). 3. NV: Eine Zurückverweisung der Sache an das FG ist auch im AdV-Beschwerdeverfahren möglich.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 17.08.2018 – 4 V 1131/17 betreffend den Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftsteuer 2016 aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Entscheidung an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

In Bezug auf den Vorauszahlungsbescheid über Solidaritätszuschlag 2016 wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Dem Hessischen Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 56; FGO § 69 Abs. 3, § 132, § 155;