BFH - Urteil vom 24.05.2011
VIII R 3/09
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3619/05 1101

Steuerliche Bewertung von Zinsen bei Gegenüberstehen von vereinnahmten Verzugszinsen wegen einer Rückzahlung und durch Refinanzierung der ursprünglichen Zahlung auf die vermeintliche Schuld veranlassten Zinsen

BFH, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen VIII R 3/09

DRsp Nr. 2012/3884

Steuerliche Bewertung von Zinsen bei Gegenüberstehen von vereinnahmten Verzugszinsen wegen einer Rückzahlung und durch Refinanzierung der ursprünglichen Zahlung auf die vermeintliche Schuld veranlassten Zinsen

Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen Zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen sind bei steuerlicher Betrachtung Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital und damit Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Fordert ein Schuldner den in Erfüllung einer vermeintlichen privaten Schuld geleisteten Geldbetrag erfolgreich zurück, so sind die vom Gläubiger neben der Rückzahlung geleisteten Verzugszinsen nicht der Besteuerung beim Empfänger zu Grunde zu legen, wenn ihnen Zinsen in übersteigender Höhe gegenüberstehen, die durch die Refinanzierung der ursprünglichen Zahlung auf die vermeintliche Schuld veranlasst waren.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.