Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller betrieb in den Jahren 2011 und 2012 (Streitjahre) zusammen mit seiner Ehefrau B... als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan GbR) die Gaststätte "C..." in D... . Ihren Gewinn ermittelte die GbR gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in zulässiger Weise (unstrittig) durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Außerdem erzielte die GbR noch Vermietungseinkünfte aus der Vermietung einer Wohnung. Die Gaststätte wurde in den Vorjahren durch den Antragsteller als Einzelunternehmen geführt (Hinweis auf das Verfahren 4 V 4265/15). In den Streitjahren gab es keinen festen Schließungstag.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|