BFH - Beschluss vom 07.08.2002
VIII B 89/02
Normen:
EStG § 20 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Steuerliche Erfassung von Scheinrenditen

BFH, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen VIII B 89/02

DRsp Nr. 2002/15591

Steuerliche Erfassung von "Scheinrenditen"

1. Die Frage, ob Zahlungen an den Kapitalanleger, die nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Anlageunternehmen als Rendite geschuldet werden, auch dann als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG zu erfassen sind, wenn die ausgezahlten Beträge in Wirklichkeit Scheinrenditen sind, die aus Kapitalanlagen anderer Anleger oder gar der Zahlungsempfänger selbst herrühren, ist durch die bisherige Rspr. des BFH geklärt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass unterschiedliche zivilrechtliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Kapital und der Verpflichtung zur Rückzahlung dieses Kapitals auch zu unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen führen können.

Normenkette:

EStG § 20 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.