Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung nach den Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427, BStBl I S. 554) nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG hingewiesen, wonach die in der Bescheinigung des Anbieters mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.
Inhaltsübersicht Rz.
A. Private Altersvorsorge 1-153
I. Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug 1-82
1. Begünstigter Personenkreis 1-13
a) Allgemeines 1-2
b) Unmittelbar begünstigte Personen 3-9
aa) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
(§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversicherte
nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
(§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG) 3-4
bb) Empfänger von Besoldung und diesen gleichgestellten Personen
(§ Abs. Satz 1 Halbsatz 2 ) 5-6
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