BMF vom 17.11.2004
IV C 4 - S 2222 - 177/04
Fundstellen:
BStBl I 2004, 1065

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung

BMF, vom 17.11.2004 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2222 - 177/04 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2333 - 269/04

DRsp Nr. 2005/50005

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung

Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung nach den Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427, BStBl I S. 554) nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG hingewiesen, wonach die in der Bescheinigung des Anbieters mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.

Inhaltsübersicht Rz.

A. Private Altersvorsorge 1-153

I. Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug 1-82

1. Begünstigter Personenkreis 1-13

a) Allgemeines 1-2

b) Unmittelbar begünstigte Personen 3-9

aa) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung

10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversicherte

nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

10a Abs. 1 Satz 3 EStG) 3-4

bb) Empfänger von Besoldung und diesen gleichgestellten Personen

(§ Abs. Satz 1 Halbsatz 2 ) 5-6