FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.03.2007
4 K 304/01
Normen:
AO (1977) § 34 Abs. 1 § 69 § 191 Abs. 1 S. 1 § 166 ;

Steuerliche Pflichten des GmbH-Geschäftsführers; Haftung; Drittwirkung der gegen die Gesellschaft als Steuerschuldnerin ergangenen Steuerfestsetzung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 4 K 304/01

DRsp Nr. 2007/12964

Steuerliche Pflichten des GmbH-Geschäftsführers; Haftung; Drittwirkung der gegen die Gesellschaft als Steuerschuldnerin ergangenen Steuerfestsetzung

1. Dem Geschäftsführer einer GmbH obliegt die Wahrnehmung der bei seinem Amtsantritt offenen steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Einer Haftungsinanspruchnahme für bestehende Steuerrückstände der Gesellschaft kann er nicht entgegenhalten, die Steuerschuld sei bereits vor seinem Amtsantritt entstanden, wenn er selbst seine Pflichten nicht erfüllt hat. 2. Gegenüber der GmbH als Steuerschuldnerin während seiner Amtszeit ergangene, bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzungen hat der Geschäftsführer als Haftungsschuldner gemäß § 166 AO gegen sich gelten zu lassen.

Normenkette:

AO (1977) § 34 Abs. 1 § 69 § 191 Abs. 1 S. 1 § 166 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Haftungs-Inanspruchnahme für Verbindlichkeiten der A GmbH.

Der Kläger war seit dem 23. Februar 1998 alleiniger Geschäftsführer der A GmbH. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 29. April 1998. Dabei wurde auch eingetragen, dass Herr xxxxxx, der bisherige Geschäftsführer, nicht mehr Geschäftsführer sei. Die Betriebsaufgabe der A GmbH erfolgte nach der hierzu vorliegenden Gewerbe-Abmeldung am 28. Dezember 1999.