FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2004
2 K 2223/02
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1449
EFG 2005, 1047

Steuerliche Rechtsfolgen nach Aktienzuteilung und Verkauf der zugeteilten Aktien

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 2 K 2223/02

DRsp Nr. 2005/8400

Steuerliche Rechtsfolgen nach Aktienzuteilung und Verkauf der zugeteilten Aktien

Überträgt eine börsennotierte Gesellschaft Anteile, die diese an einer weiteren selbständigen börsennotierten Gesellschaft hält, unentgeltlich auf ihre Anteilseigner, so liegt darin ein sonstiger Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Veräußert der Anteilseigner die ihm zugeteilten Anteile weiter, so realisiert er mangels Anschaffung dieser Anteile kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Spekulationsverluste aus dem An- und Verkauf von verschiedenen Wertpapieren in Höhe von insgesamt 5.784,24 DM (Differenz zwischen An- und Verkauf ./. 3.599,58 DM zuzüglich Werbungskosten 2.184,66 DM) erklärt. (Wegen der Zusammensetzung im einzelnen wird auf Bl. 16 ESt-Akten 2000 verwiesen.) Bereits im Vorjahr 1999 hatten sie 3OO Stück 3com-Aktien (3com corp. Shares O. N.) gekauft. Im August 2000 wurden ihnen 444,963 Stck. Palm-Aktien (Palm Inc. Shares DL-,001) gutgeschrieben (Bl. 13 und 42 ESt-Akten 2000).