BFH, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen II R 33/97
DRsp Nr. 2000/640
Steuerliche Rückwirkung bei Umwandlung
»1. Der steuerrechtlich maßgebliche Zeitpunkt für den fiktiven Vermögensübergang nach § 2 Abs. 1UmwStG 1977 kann nicht durch die an den Umwandlungsvorgängen beteiligten Körperschaften bestimmt werden.2. Aus der Formulierung "mit Ablauf des Stichtags der Bilanz" in § 2 Abs. 1UmwStG 1977 ergibt sich, daß der (fiktive) Vermögensübergang am Ende des maßgeblichen Stichtages erfolgen soll, auf den die Schlußbilanz des übertragenden Rechtsträgers aufgestellt ist.«