Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. April 2013 9 K 1863/09 E und der Einkommensteueränderungsbescheid 2001 vom 16. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2009 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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