BFH - Urteil vom 12.04.2016
VIII R 39/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1863/09

Steuerliche Wirksamkeit eines im Rahmen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft vereinbarten Verzichts auf die Verzinsung des Abfindungsbetrages

BFH, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen VIII R 39/13

DRsp Nr. 2016/13710

Steuerliche Wirksamkeit eines im Rahmen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft vereinbarten Verzichts auf die Verzinsung des Abfindungsbetrages

1. NV: Allein der Umstand, dass sich ein Zinsverzicht für den Verzichtenden als steuerlich günstig erweist, schließt seine steuerliche Anerkennung nicht aus. 2. NV: Ist der Zinsverzicht steuerlich beachtlich, scheidet eine Abzinsung des vergleichsweise gezahlten Betrages, wie sie in den Fällen einer zinslosen Stundung von Forderungen unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 BewG angenommen wird, aus.

Ein im Zuge von Verhandlungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Höhe der Abfindung vereinbarter Verzicht auf die Verzinsung des Abfindungsbetrages ist nicht von vornherein steuerlich unwirksam, nur weil sich dies mit Blick auf eine etwaige begünstigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns gem. §§ 16, 34 EStG als vorteilhaft darstellt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. April 2013 9 K 1863/09 E und der Einkommensteueränderungsbescheid 2001 vom 16. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2009 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe