FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2000
10 K 263/97
Normen:
UmwStG 1977 § 20 Abs. 7 S 3; UmwStG 1977 § 20 Abs. 7 S 4; UmwG 1969 § 56a; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1103

Steuerliche Wirksamkeit eines rückwirkend vereinbarten Geschäftsführer-Anstellungsvertrages bei rückbezogener Umwandlung nach § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 1977

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 10 K 263/97

DRsp Nr. 2001/1277

Steuerliche Wirksamkeit eines rückwirkend vereinbarten Geschäftsführer-Anstellungsvertrages bei rückbezogener Umwandlung nach § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 1977

1. Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH nach §§ 56a ff. UmwG 1969: Die gesetzliche Rückbeziehung des Umwandlungsstichtages nach § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 1977, ändert nichts an der Unwirksamkeit des zwischen der aus dem Einzelunternehmen ihres Gesellschafter-Geschäftsführer hervorgegangenen GmbH und dem Geschäftsführer rückwirkend (auf den Umwandlungsstichtag) abgeschlossenen Angestelltenvertrages. Die rückwirkend zwischen dem Umwandlungsstichtag und der notariellen Beurkundung der Umwandlungserklärung gezahlten Vergütungen sind nach § 20 Abs. 7 Satz 4 UmwStG 1977 als Entnahmen zu beurteilen. 2. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen, deren Besteuerung nicht dem Gesetz entspricht.

Normenkette:

UmwStG 1977 § 20 Abs. 7 S 3; UmwStG 1977 § 20 Abs. 7 S 4; UmwG 1969 § 56a; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ab die Rückbeziehung nach § 20 Abs. 7 Umwandlungssteuergesetz 1977 (UmwStG) zur Folge hat, daß eine mit der neugegründeten Kapitalgesellschaft getroffene Gehaltsvereinbarung als bereits zum Umwandlungsstichtag abgeschlossen gilt