FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.04.2008
5 K 2200/05
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ; EStG § 23 Abs. 3 ;

Steuerliche Zuordnung von Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 5 K 2200/05

DRsp Nr. 2008/12314

Steuerliche Zuordnung von Einkünften aus Kapitalvermögen

Sind Eltern über das Konto eines Kindes verfügungsbefugt und erzielen sie über diese Kapitaleinkünfte, die sie nicht wie fremdes, sondern wie eigenes Vermögen behandeln, sind ihnen die erzielten Kapitaleinkünfte und ggf. die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die sie bei über dieses Konto abgewickelten Wertpapiergeschäften erzielen, uneingeschränkt zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ; EStG § 23 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern die von ihrer Tochter N. erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften auch im Streitjahr 1999 zuzurechnen gewesen sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger sind Eltern von fünf Kindern. Ihre Kinder D., V., P. und D. waren im Streitjahr 1999 minderjährig, während ihre Tochter N. - geboren am ... 1979 - bereits volljährig war. Im Streitjahr 1999 erzielten der Kläger und die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und die im Streit befindlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zudem erzielte der Kläger die ebenfalls streitigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.