BFH - Urteil vom 12.07.2016
IX R 21/15
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1; BGB § 164;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4103/12

Steuerliche Zurechnung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung

BFH, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen IX R 21/15

DRsp Nr. 2016/16863

Steuerliche Zurechnung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung

NV: Ist der Verwalter Träger der Rechte und Pflichten aus der Vermietung einer Ferienwohnung, weil er die Wohnung im eigenen Namen vermietet hat, sind die Einkünfte steuerlich gleichwohl dem Eigentümer zuzurechnen, wenn zwischen ihm und dem Verwalter ein Treuhandverhältnis besteht und der Treugeber nach den Umständen des Einzelfalles gegenüber dem Treuhänder eine derart beherrschende Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis trägt.

1. Überträgt der Steuerpflichtige die Vermietung einer (Ferien-)Wohnung auf einen Dritten und vermietet dieser die Wohnung im eigenen Namen, so sind die Einkünfte gleichwohl dem Eigentümer zuzurechnen, wenn von einem Treuhandverhältnis auszugehen ist und der Treugeber eine derart beherrschende Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis trägt (hier: bejaht). 2. Unterschreitet die Vermietung einer Ferienwohnung ohne Selbstnutzung die tatsächlich erzielte Vermietungszeit um mehr als 25%, so ist zur steuerlichen Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses eine Überschussprognose anzustellen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2014 1 K 4103/12 E aufgehoben.