FG Hamburg - Urteil vom 10.07.2008
6 K 56/06
Normen:
AO § 8; EStG § 39d;

Steuerlicher Wohnsitz durch Innehabung einer sog. Stand-by-Wohnung

FG Hamburg, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 6 K 56/06

DRsp Nr. 2009/1437

Steuerlicher Wohnsitz durch Innehabung einer sog. 'Stand-by-Wohnung'

1. Zur Erfüllung des Wohnungsbegriffs des § 8 AO ist ein qualitativer Mindeststandard der Räumlichkeiten nicht erforderlich. 2. Eine Stand-by-Wohnung kann trotz Fremdmöblierung und ihres minimalen Ausstattungsstandards den Wohnungsbegriff des § 8 AO erfüllen und zum Bewohnen geeignet sein.

Normenkette:

AO § 8; EStG § 39d;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in einer sog. Stand-by-Wohnung einen inländischen Wohnsitz innehatte und unbeschränkt steuerpflichtig war.