Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin, die im Streitjahre 2016 ihr siebzigstes Lebensjahr vollendete, ist Rentnerin und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte aus einer Leibrente.
Sie lebte seit dem Tod ihres Mannes im Jahre 2014 alleine in ihrer Eigentumswohnung in der A-Str. 75, in M.
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