BFH - Beschluss vom 18.01.2011
X S 7/10 (PKH)
Normen:
FGO § 142; ZPO § 114;

Steuermindernde Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in einem Einkommensteuerbescheid; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen Versäumung der Antragsfrist

BFH, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen X S 7/10 (PKH)

DRsp Nr. 2011/3645

Steuermindernde Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in einem Einkommensteuerbescheid; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen Versäumung der Antragsfrist

NV: Ein PKH-Antrag ist abzulehnen, wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch im Rahmen einer Beweisaufnahme ein Eingang dieses Antrags innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht feststellbar ist.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 114;

Gründe

I.

Der Antragsteller erhob Klage beim Finanzgericht (FG) wegen des Einkommensteuerbescheids 2001. Er machte u.a. geltend, der Beklagte (das Finanzamt --FA--) habe Vorsorgeaufwendungen nicht vollständig steuermindernd berücksichtigt.

Ferner wandte sich der Antragsteller gegen einen Abrechnungsbescheid. Er beanstandete, dass das FA gegen seinen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 mit auf das Land nach § 7 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes übergegangenen Unterhaltsverpflichtungen aufgerechnet habe. Er machte geltend, er habe Widerspruch gegen die Forderung des Landkreises X eingelegt. Hierüber sei noch nicht entschieden. Das FA sei nicht berechtigt, eine Aufrechnung mit der nicht bestandskräftigen Forderung zu erklären.