FG Niedersachsen - Urteil vom 12.06.2003
11 K 188/98
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 160 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 33a Abs. 1 ; HGB § 255 ;

Steuermindernde Tatsachen; Feststellungslast; Treuhandverhältnis; Angehörige - Nachweis steuermindernder Aufwendungen und eines Treuhandverhältnisses bei Vereinbarung zwischen Angehörigen

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 11 K 188/98

DRsp Nr. 2003/17396

Steuermindernde Tatsachen; Feststellungslast; Treuhandverhältnis; Angehörige - Nachweis steuermindernder Aufwendungen und eines Treuhandverhältnisses bei Vereinbarung zwischen Angehörigen

1. Nicht jede formal als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung führt zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. 2. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, sind strenge Anforderungen zu stellen; die Vereinbarung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt und klar nachweisbar sein. 3. Bei nahen Angehörigen genügt die bloße Behauptung einer mündlichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder den Anforderungen nicht. 4. Der Stpfl. trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die die Steuerermäßigung begründen sollen. Das gilt auch für außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 160 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 33a Abs. 1 ; HGB § 255 ;

Tatbestand: