UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b; UStG § 25a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 26a Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3443/04
Steuerpflicht bei Erwerb eines Gegenstands von einem Unternehmer i.R.d. zu Unrecht angewandten Differenzbesteuerung für diese Lieferung durch den Verkäufer; Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei einem Wiederverkäufer für die Weiterveräußerung eines Gegenstandes
BFH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen V R 52/07
DRsp Nr. 2009/21346
Steuerpflicht bei Erwerb eines Gegenstands von einem Unternehmer i.R.d. zu Unrecht angewandten Differenzbesteuerung für diese Lieferung durch den Verkäufer; Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei einem Wiederverkäufer für die Weiterveräußerung eines Gegenstandes
Ein Wiederverkäufer kann nicht die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG bzw. Art. 26a der Richtlinie 77/388/EWG für die Weiterveräußerung eines Gegenstandes beanspruchen, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer erworben hat, der für diese Lieferung zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewendet hat.
Normenkette:
UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b; UStG § 25a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 26a Abs. 2;
Gründe:
I.
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