FG Münster - Urteil vom 22.04.2009
12 K 3308/07 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG §Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1190

Steuerpflicht bei Teilnahme an sog. Tafelrunden

FG Münster, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 12 K 3308/07 E

DRsp Nr. 2009/15811

Steuerpflicht bei Teilnahme an sog. "Tafelrunden"

1. Ein Steuerpflichtiger erbringt sonstige Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG, wenn er in "Tafelrunden", aus denen er Einnahmen erzielt, neue Mitglieder wirbt. 2. Die Kosten für Fahrten zu den wöchentlichen Treffen seiner Tafelrunden sowie seiner Krönungsfeiern stellen Werbungskosten dar. 3. Fahrtkosten sind entweder mit den tatsächlichen Kosten oder mit den pauschalen Kilometersätzen (vgl. H 38 LStH 2002) anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG §Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) aus der Beteiligung an Schenkkreisen ("Tafelrunden") sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -) erzielt hat und wenn ja, in welcher Höhe Fahrtaufwendungen, pauschal geltend gemachte Aufwendungen für Telefon, Internet und "Krönungsfeiern" sowie Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kl. ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) sowie aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Er wurde - von seiner Ehefrau seit 2001 getrennt lebend - einzeln zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Beklagte (Bekl.) setzte die ESt 2002 nach Abgabe der Steuererklärung in 2003 mit Bescheid vom 05.12.2003 auf 21.774 EUR fest.