BFH - Urteil vom 31.07.2013
I R 31/12
Normen:
AO § 14; AO § 52 Abs. 1 S. 1 a.F.; AO § 67;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4639/10

Steuerpflicht der Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden ambulanten Behandlung

BFH, Urteil vom 31.07.2013 - Aktenzeichen I R 31/12

DRsp Nr. 2013/25668

Steuerpflicht der Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden ambulanten Behandlung

1. NV: Die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an im Krankenhaus ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zu unmittelbarer Verabreichung ist dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen. 2. NV: Die Körperschaftsteuerbefreiung und Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser ist eine bestehende Beihilfe ("Alt-Beihilfe"), für die das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht gilt.

Die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden ambulanten Behandlung ist Teil des Zweckbetriebs einer Klinik i.S. von § 67 AO und damit nicht steuerpflichtig.

Normenkette:

AO § 14; AO § 52 Abs. 1 S. 1 a.F.; AO § 67;

Gründe

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Abgabe von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden ambulanten Behandlung Teil des Zweckbetriebs der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) i.S. von § 67 der Abgabenordnung (AO) i.d.F. der Neufassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 3866, BStBl I 2002, 1056) -- AO a.F.-- ist.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit notariellem Vertrag vom ... gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Betrieb des Klinikums A sowie des Klinikums B.