FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.05.2008
11 K 188/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 S. 1 ; EStG § 3 Nr. 12 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; LStR 1999 Abschn. 13 Abs. 4 S. 2; LStR 1999 Abschn. 13 Abs. 4 S. 3; LStR 1999 Abschn. 13 Abs. 4 S. 4; LStR 1999 Abschn. 13 Abs. 4 S. 5;
Fundstellen:
EFG 2008, 1400

Steuerpflicht der Aufwandsentschädigung einer ehrenamtlich als Bürgermeisterin und in kommunalen Ausschüssen tätigen Steuerpflichtigen; Konkurrenz der Regelungen in den LStR 1999 zu der pauschalen Steuerfreistellung der Aufwandsentschädigung für Bürgermeister durch Erlass der obersten Finanzbehörden

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 11 K 188/04

DRsp Nr. 2008/16242

Steuerpflicht der Aufwandsentschädigung einer ehrenamtlich als Bürgermeisterin und in kommunalen Ausschüssen tätigen Steuerpflichtigen; Konkurrenz der Regelungen in den LStR 1999 zu der pauschalen Steuerfreistellung der Aufwandsentschädigung für Bürgermeister durch Erlass der obersten Finanzbehörden

1. Ist die Steuerpflichtige ehrenamtlich als Bürgermeisterin einer Gemeinde mit weniger als 20.000 Einwohnern, Vorsitzende des Hauptsausschusses und Mitglied im Amtsausschuss jeweils im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung tätig und erhält sie hierfür Aufwandsentschädigungen, erzielt sie dadurch Einkünfte aus "sonstiger selbstständiger Arbeit" i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; die ehrenamtliche Ausübung dieser Ämter führt nicht zum Entfallen der für die Einkünfteerzielung erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht.