FG Thüringen - Urteil vom 12.09.2007
IV 413/03
Normen:
EStG (1997) § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a ; EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Steuerpflicht der Erträge aus einer Kapitallebensversicherung; Sicherung eines Darlehen zur Ablösung oder Umschuldung eines früher aufgenommenen Darlehens; Einrichtung einer Arztpraxis; Finanzierung über das betriebliche Girokonto; gesetzliche Tatbestandsmerkmale ausschließlich und unmittelbar

FG Thüringen, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen IV 413/03

DRsp Nr. 2008/9923

Steuerpflicht der Erträge aus einer Kapitallebensversicherung; Sicherung eines Darlehen zur Ablösung oder Umschuldung eines früher aufgenommenen Darlehens; Einrichtung einer Arztpraxis; Finanzierung über das betriebliche Girokonto; gesetzliche Tatbestandsmerkmale "ausschließlich und unmittelbar"

1. Eine steuerbegünstigte Absicherung eines Darlehens durch eine Kapitallebensversicherung ist auch für den Fall der Ablösung oder Umschuldung eines Darlehens möglich, wenn das abgelöste oder umgeschuldete Darlehen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG erfüllt hat. 2. Die nach dem Gesetzeswortlaut an sich schädliche zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen ist dann nicht schädlich, wenn diese Forderung lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist. 3. Bei der Beurteilung, wann ein derartiges noch begünstigtes notwendiges Durchgangsstadium vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffes "unmittelbar" und durch das Verbot der Finanzierung einer Forderung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Auszahlung des Investitionsdarlehens und der Anschaffung bzw. Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes fordert.