FG Sachsen - Urteil vom 22.07.2010
6 K 1443/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2; EStDV § 29 Abs. 1; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 2;

Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung wegen fehlendem Nachweis der direkten Zweckverwendung

FG Sachsen, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 6 K 1443/09

DRsp Nr. 2011/11204

Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung wegen fehlendem Nachweis der direkten Zweckverwendung

Die Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung ist rechtmäßig, wenn der Nachweis der steuerunschädlichen Verwendung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG durch den Mitteleinsatz zur Finanzierung des Lkw-Erwerbs einer GmbH, an der die Versicherungsnehmerin und ihr Sohn beteiligt sind, nicht erbracht wird, weil die Valutagutschrift der Versicherung auf ein Konto der Versicherungsnehmerin erfolgt und die auf ein Festgeldkonto des Sohnes weiter überwiesenen Mittel, die sich inzwischen mit anderen Beträgen vermischt haben können, in zeitlicher Nähe nur teilweise der Anschaffung eines Lkws durch die GmbH dienen und erst ein Jahr später ein weiterer Lkw angeschafft wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2; EStDV § 29 Abs. 1; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.