FG Köln - Urteil vom 29.10.2009
15 K 2917/06
Normen:
EStG § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 570

Steuerpflicht des Preisgeldes einer Fernsehproduktion (Big-Brother-Gewinn)

FG Köln, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 15 K 2917/06

DRsp Nr. 2010/3124

Steuerpflicht des Preisgeldes einer Fernsehproduktion ("Big-Brother-Gewinn")

Das Preisgeld der Fernsehproduktion "Big Brother" ist Gegenleistung für eine sonstige Leistung des Teilnehmers i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG und somit einkommensteuerpflichtig.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein im Zusammenhang mit einer Teilnahme an der Fernseh-Produktion "Big Brother" - im Folgenden: BB - gezahltes Preisgeld der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.

In dem Sendeformat BB - hier: ... Staffel - wurden Kandidaten in einer rund um die Uhr von Kameras beobachteten bzw. von Mikrofonen abgehörten, abgeschlossenen Wohngegend zusammengebracht. Eine Privatsphäre bestand - bis auf eine kamerafreie Stunde pro Tag in den Schlafzimmern - nicht. Die Unterbringung im sog. BB-Haus sowie die Verpflegung erfolgten unentgeltlich. Das Sendeformat war auf eine Laufzeit von ... Tagen angelegt.

An der ... Staffel des Formats nahmen insgesamt ... Kandidaten teil. Die Anzahl der im BB-Haus anwesenden Kandidaten war auf maximal ... Teilnehmer beschränkt. Durch telefonische bzw. per SMS durchgeführte Publikumsabstimmungen wurden Kandidaten im ein- bzw. zweiwöchigen Abstand aus der Sendung herausgewählt. In den ersten ... Monaten rückten für die herausgewählten Kandidaten Teilnehmer nach. Erst in den letzten ... Monaten verringerte sich die Anzahl der Teilnehmer kontinuierlich.