FG Niedersachsen - Urteil vom 19.10.1999
6 K 364, 383/96
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 ;

Steuerpflicht einer Unterstützungskasse

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 6 K 364, 383/96

DRsp Nr. 2000/7740

Steuerpflicht einer Unterstützungskasse

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG ist eine rechtsfähige Unterstützungskasse, die nach ihrer Satzung den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gewährt, von der Körperschaftsteuer befreit. 2. Auch eine juristische Person, die sich durch ihre Errichtung als Vor-Gesellschaft auf dem Weg zur vollgültigen Körperschaft befindet, ist bereits rechtsfähig.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Unterstützungskasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Der Kläger wurde durch Satzung vom 6. November 1987 errichtet. Gemäß § 2 der Satzung ist ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des Klägers die freiwillige, einmalige, wiederkehrende oder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen oder ehemaligen Betriebsangehörigen der Firma S KG (S.) bei Erwerbsunfähigkeit und im Alter nach Maßgabe dieser Satzung und der Leistungsrichtlinien des Klägers. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

Gemäß § 12 der Satzung haben die Leistungsempfänger keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Klägers. Ein Rechtsanspruch kann auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen weder gegen den Kläger noch gegen die Firma begründet werden.