FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.04.2005
2 K 51/03
Normen:
EStG (1998) § 3 Nr. 33 ; LStR 1998 Abschn. 21a Abs. 3 S. 2; Schulgesetz Baden-Württemberg § 73 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1172

Steuerpflicht eines Arbeitgeber-Kindergartenzuschusses für über sechs Jahre altes Kind; Einkommensteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 2 K 51/03

DRsp Nr. 2005/9238

Steuerpflicht eines Arbeitgeber-Kindergartenzuschusses für über sechs Jahre altes Kind; Einkommensteuer 1998

1. Ob ein Kind "schulpflichtig" im Sinne von § 3 Nr. 33 EStG ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. 2. Soweit eine zur Auslegung von § 3 Nr. 33 EStG erlassene Verwaltungsanweisung (hier: Abschn. 21a Abs. 3 S. 2 LStR 1998, Abstellen auf die Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes) dem Landesrecht entgegensteht, ist ihr nicht zu folgen. 3. Im Streitfall: Schulpflicht des schon sechs Jahre alten Kindes nach Schulgesetz Baden-Württemberg ab August des Streitjahres, daher Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 33 EStG des für die Zeit von Januar bis Juli des Streitjahres gezahlten Arbeitgeberzuschusses zu den Kindergarten-Kosten der Mutter.

Normenkette:

EStG (1998) § 3 Nr. 33 ; LStR 1998 Abschn. 21a Abs. 3 S. 2; Schulgesetz Baden-Württemberg § 73 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Streuerfreiheit eines vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten Zuschusses zu den Kosten der Betreuung eines Kindes in einem Kindergarten.