FG Köln - Urteil vom 12.06.2013
4 K 759/10
Normen:
EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 2 Abs 1;

Steuerpflicht eines Preisgeldes

FG Köln, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 4 K 759/10

DRsp Nr. 2013/17500

Steuerpflicht eines Preisgeldes

Ein Preisgeld, das einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Ideenwettbewerbs für Beschäftigte einer Bundesverwaltung ausgezahlt wird, ist als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 2 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einordnung eines im Rahmen eines Ideenwettbewerbs für Beschäftigte der Bundesverwaltung von dem Kläger vereinnahmten Preisgeldes als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Beamter in der Funktion eines Sachbearbeiters bei dem Bundesamt … A nicht selbstständig tätig.

Am 16.7.2007 versandte das Bundes…ministerium … eine Kontrollmitteilung an den Beklagten, ausweislich der der Kläger als Mitarbeiter einer Bundesbehörde im Zusammenhang mit dem Ideenwettbewerb „Bürokratieabbau …” am …2007 eine nicht versteuerte Barprämie in Höhe von … EUR erhalten habe. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Prämie in der Einkommensteuererklärung anzugeben sei.