FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.06.2005
3 V 36/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 44 S. 1, S. 3 Buchst. a, b § 18 § 19 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1333

Steuerpflicht eines Stipendiums mit einer Steuerausgleichskomponente

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 3 V 36/04

DRsp Nr. 2005/10701

Steuerpflicht eines Stipendiums mit einer Steuerausgleichskomponente

Ein aus einem mittleren Bruttoeinkommen der Besoldungsgruppe C 2 abgeleitetes, aus einem Grundbetrag von 6700 DM monatlich sowie einem Sachkostenzuschuss von 200 DM monatlich bestehendes Stipendium, das auch einen Ausgleich für eine mögliche Besteuerung des Stipendiums enthält, ist zumindest hinsichtlich des für eine potenzielle Besteuerung vorgesehenen Teils nicht ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs und der Forschungsaufgabe des Stipendiaten bestimmt, mit der Folge, dass es nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG fällt und in voller Höhe steuerpflichtig ist.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 44 S. 1, S. 3 Buchst. a, b § 18 § 19 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein dem Antragsteller gewährtes Stipendium gemäß § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes - EStG - steuerfrei ist.

Der Antragsteller ist Sprachwissenschaftler.

Er erhielt in den Streitjahren 2001 und 2002 ein von der - DFG - aus Mitteln des A-Programms bewilligtes Stipendium (A-Stipendium (Inland) im Folgenden: Stipendium).