FG Niedersachsen - Urteil vom 27.03.2012
12 K 74/11
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;

Steuerpflicht einmaliger Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 - Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 12 K 74/11

DRsp Nr. 2012/15905

Steuerpflicht einmaliger Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 - Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung

Zum Begriff der sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Einmalige Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 (hier: Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer) sind als „andere Leistung” i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig. Denn der Begriff der „anderen Leistungen” i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 umfasst auch einmalige Rentenabfindungen berufsständiger Versorgungseinrichtungen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung liegt nur vor, wenn die steuerfreien Einnahmen die nicht abgesetzten Beiträge übersteigen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine einmalige Rentenabfindung für Rentenanwartschaften steuerpflichtig ist.