I.
Streitig ist, ob von der Klägerin Branntweinsteuer angefordert werden durfte.
Die Klägerin handelt u.a. mit branntweinhaltigen Aromapasten zur Herstellung von Speiseeis, die sie aus Italien bezieht.
Eine bei der Klägerin durchgeführte Prüfung ergab, dass sie in der Zeit von Februar 1998 bis Juni 1999 branntweinhaltige Aromapasten mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5 Liter Alkohol (LA) je 100 kg, in denen insgesamt 1.846,6 LA enthalten waren, sowie branntweinhaltige Aromapasten mit einem Alkoholgehalt von weniger als 5 LA je 100 kg, in denen insgesamt 400,6 LA enthalten waren, ohne branntweinrechtliche Zulassung und ohne dies anzumelden aus Italien bezogen hatte (vgl. Prüfungsbericht vom 31. Januar 2001, Anlage 1).
Der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) forderte deshalb mit Steuerbescheid vom 27. Juni 2001 von der Klägerin 57.303,60 DM Branntweinsteuer an.
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