FG München - Urteil vom 13.09.2007
14 K 5315/04
Normen:
BranntwMonG § 132 Abs. 2 Nr. 4 § 132 Abs. 3 S. 1 § 144 Abs. 1 ; BrStV § 33 Abs. 6 ; RL 92/83/EWG Art. 27 Buchst. e ; RL 88/388/EWG Art. 1 ; AromenVO § 1 ;

Steuerpflicht für branntweinhaltige Aromapasten

FG München, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 14 K 5315/04

DRsp Nr. 2007/21132

Steuerpflicht für branntweinhaltige Aromapasten

1. Der Aromenbegriff in § 132 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BranntwMonG ist grundsätzlich nach § 1 i.V.m. Anlage 1 der AromenVO zu beurteilen. 2. Die ab 1.1.2001 geltende Neufassung des § 33 Abs. 6 BrStV ist nicht rückwirkend anwendbar.

Normenkette:

BranntwMonG § 132 Abs. 2 Nr. 4 § 132 Abs. 3 S. 1 § 144 Abs. 1 ; BrStV § 33 Abs. 6 ; RL 92/83/EWG Art. 27 Buchst. e ; RL 88/388/EWG Art. 1 ; AromenVO § 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob von der Klägerin Branntweinsteuer angefordert werden durfte.

Die Klägerin handelt u.a. mit branntweinhaltigen Aromapasten zur Herstellung von Speiseeis, die sie aus Italien bezieht.

Eine bei der Klägerin durchgeführte Prüfung ergab, dass sie in der Zeit von Februar 1998 bis Juni 1999 branntweinhaltige Aromapasten mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5 Liter Alkohol (LA) je 100 kg, in denen insgesamt 1.846,6 LA enthalten waren, sowie branntweinhaltige Aromapasten mit einem Alkoholgehalt von weniger als 5 LA je 100 kg, in denen insgesamt 400,6 LA enthalten waren, ohne branntweinrechtliche Zulassung und ohne dies anzumelden aus Italien bezogen hatte (vgl. Prüfungsbericht vom 31. Januar 2001, Anlage 1).

Der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) forderte deshalb mit Steuerbescheid vom 27. Juni 2001 von der Klägerin 57.303,60 DM Branntweinsteuer an.