BGH - Beschluss vom 29.08.2018
1 StR 263/18
Normen:
EStG 17 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
HFR 2019, 151
wistra 2019, 154
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 30.01.2018

Steuerpflicht hinsichtlich der Anteile an einem tschechischen Unternehmen als verdeckte Einlage

BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 1 StR 263/18

DRsp Nr. 2018/16485

Steuerpflicht hinsichtlich der Anteile an einem tschechischen Unternehmen als verdeckte Einlage

Die verdeckte Einlage von Anteilen einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft steht dem Gewinn aus einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gleich, es liegen damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Einkommenssteuerrechtlich bemisst sich der Gewinn nach dem gemeinen Wert der Einlage abzüglich von deren Anschaffungskosten.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Januar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

EStG 17 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: