Streitig ist, ob die Klägerin hinsichtlich der Erträge aus der Stiftung ... körperschaftsteuerpflichtig ist.
Der am ... verstorbene ... errichtete im Jahr ... ein Testament, nach dem dieser das Gut ... der Armenverwaltung der Stadt ... zum Zwecke einer zu verwaltenden besonderen Stiftung vermachte. Die Erträge dieser Stiftung sollten nach Abzug der Verwaltungskosten für Stipendien für die Erziehung und Ausbildung von jeweils ... Kindern aus der Nachkommenschaft der ... des Erblassers verwendet werden. Im Falle des Aussterbens dieser Nachkommenschaft sollte die Stiftung den Bürgerkindern der Stadt ... zu Gute kommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Testament Bezug genommen.
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