FG Sachsen - Urteil vom 02.08.2005
6 K 2446/02
Normen:
EStG (1996) § 11 Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 S. 1 § 8 Abs. 3 S. 2 § 19 Abs. 1 § 3 Nr. 58 ; LStDV § 2 Abs. 1 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; LStR 1996 Abschn. § 31 Abs. 8 ;

Steuerpflicht von Arbeitgeber-Zinszuschüssen; Rückzahlung von Zinszuschüssen kein rückwirkendes Ereignis

FG Sachsen, Urteil vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 6 K 2446/02

DRsp Nr. 2006/24690

Steuerpflicht von Arbeitgeber-Zinszuschüssen; Rückzahlung von Zinszuschüssen kein rückwirkendes Ereignis

1. Ist der Arbeitgeber nicht selbst Darlehensgeber, sondern hat er nur den Abschluss eines Bausparvertrags und die Vorfinanzierung dieses Vertrags durch einen Dritten vermittelt und mit Zinszuschüssen gefördert, so können diese Zinszuschüsse, wenn bei dem geförderten Arbeitnehmer die Einkommensgrenzen nach § 25 II. WoBauG überschritten sind, weder nach § 3 Nr. 58 EStG (in der 1995 und 1996 gültigen Fassung) noch gemäß Abschnitt 31 Abs. 8 Lohnsteuerrichtlinien 1996 als steuerfrei behandelt werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Abschluss des Bausparvertrags mit dem Dritten zur Voraussetzung für die Gewährung der Zinszuschüsse gemacht hat. 2. Dass der begünstigte Arbeitnehmer später zur Rückzahlung aufgefordert worden ist und die Zuschüsse ggf. tatsächlich zurückzahlen muss, steht dem Zufluss der Zinszuschüsse nicht entgegen. Die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung in einem späteren Veranlagungszeitraum ist auch kein auf das Zuflussjahr zurückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

EStG (1996) § 11 Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 S. 1 § 8 Abs. 3 S. 2 § 19 Abs. 1 § 3 Nr. 58 ; LStDV § 2 Abs. 1 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; LStR 1996 Abschn. § 31 Abs. 8 ;

Tatbestand: