FG Hessen - Urteil vom 16.06.2011
11 K 2096/09
Normen:
EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2b; EStG 2004 § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 52 Abs. 36 Satz 5;

Steuerpflicht von ausgezahlten Sparanteilszinsen bei einer Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht

FG Hessen, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 11 K 2096/09

DRsp Nr. 2011/14730

Steuerpflicht von ausgezahlten Sparanteilszinsen bei einer Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht

Eine Steuerfreiheit von Sparanteilszinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 kommt nur in Betracht, wenn es sich um solche aus einem nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 begünstigen Versicherungsvertrag handelt. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG 2004 enthält eine abschließende Aufzählung der begünstigten Versicherungsverträge. Ein Kapitallebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag fällt im Gegensatz zu einem entsprechenden Versicherungsvertrag gegen laufende Beitragsleistung nicht unter die Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004, mit der Folge, dass die zufließenden rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen bei Auszahlung des Versicherungsvertrages nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei sind.

Normenkette:

EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2b; EStG 2004 § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 52 Abs. 36 Satz 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die bei einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung mit Kapitalwahlrecht nach Ablauf der Versicherungszeit im Rahmen der Auszahlung als Kapitalabfindung ausgezahlten Sparanteilszinsen i.H.v. 54.411,-- EUR als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind.