Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die bei einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung mit Kapitalwahlrecht nach Ablauf der Versicherungszeit im Rahmen der Auszahlung als Kapitalabfindung ausgezahlten Sparanteilszinsen i.H.v. 54.411,-- EUR als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind.
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