BFH - Urteil vom 12.10.2011
I R 4/11
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KWG a.F. § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 40/10

Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen aus Aktienbesitz auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 KStG 2002

BFH, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen I R 4/11

DRsp Nr. 2012/3311

Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen aus Aktienbesitz auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 KStG 2002

Normenkette:

KStG 2002 § 8b Abs. 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KWG a.F. § 1 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist die Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen aus Aktienbesitz auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) im Streitjahr 2005.

Unternehmensgegenstand der in 2002 errichteten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war im Streitjahr u.a. der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden sowie von Geschäftsbeteiligungen aller Art und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, ausgenommen die erlaubnispflichtigen Geschäfte. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war zunächst X, der der Klägerin im Zuge der Errichtung ein Geldvermögen von über ... Mio. € übertrug. Später kam es zu Anteilsübertragungen im Familienkreis.