FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.05.2012
3 K 1954/11
Normen:
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG; § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG; § 233a AO;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 718

Steuerpflicht von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 3 K 1954/11

DRsp Nr. 2012/14687

Steuerpflicht von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

Die rückwirkende Gesetzesänderung, die die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG anordnet, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Normenkette:

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG; § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG; § 233a AO;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Der Kläger erzielte im Jahr 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte. Für das Streitjahr wurde er auf der Grundlage seiner Einkommensteuer-erklärung mit Bescheid vom 16.04.2009 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigte der Beklagte im Jahr 2007 gemäß § 233a AO erstattete Zinsen in Höhe von 47.792 € als Einnahmen aus Kapitalvermögen.