FG Köln - Urteil vom 16.04.2008
3 K 691/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 3b; EStG § 19;

Steuerpflicht von Gefahrenzuschlägen

FG Köln, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 3 K 691/07

DRsp Nr. 2009/22911

Steuerpflicht von Gefahrenzuschlägen

1. Gefahrenzuschläge eines Beschäftigten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind steuerpflichtig. 2. § 3b EStG findet keine Anwendung. 3. § 3b EStG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 3b; EStG § 19;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Gefahrenzuschläge, die er im Rahmen seiner Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit erhielt, in verfassungskonformer Auslegung des § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG) von der Einkommensteuer zu befreien.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als ... des Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW beim Land NRW angestellt. Die Aufgabe des Klägers besteht im Auffinden, Entfernen und Beseitigen von Kampfmitteln jeder Art. einschließlich Minen. Für seine Tätigkeit erhielt er im Streitjahr neben seinem Grundgehalt eine Bruttozulage von monatlich zweimal ...,43 EUR. Zusätzlich erhielt der Kläger im Streitjahr eine Gefahrenzulage für die tatsächliche Räumung einer Bombe in Höhe von einmalig ...,53 EUR.