FG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2010
11 K 811/08 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 1 b; EStG § 22 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 a) aa); EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1325

Steuerpflicht von Kinderzuschüssen zur Rente aus berufsständischem Versorgungswerk; Kinderzuschüsse; Rente; Berufsständisches Versorgungswerk; Gesetzliche Rentenversicherung; Gleichbehandlungsgebot; Sachliche Rechtfertigung; Unterschiedliche Behandlung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 11 K 811/08 E

DRsp Nr. 2010/9212

Steuerpflicht von Kinderzuschüssen zur Rente aus berufsständischem Versorgungswerk; Kinderzuschüsse; Rente; Berufsständisches Versorgungswerk; Gesetzliche Rentenversicherung; Gleichbehandlungsgebot; Sachliche Rechtfertigung; Unterschiedliche Behandlung

1. Die unterschiedliche Behandlung von Kinderzuschüssen zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk und steuerfreien Kinderzuschüssen zu einer Rente aus gesetzlichen Rentenversicherungen verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG. 2. Die Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, weil ein Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Unterschied zu einem Kinderzuschuss aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zur Kürzung des Kindergeldes führt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 1 b; EStG § 22 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 a) aa); EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand