FG Münster - Urteil vom 24.05.2013
12 K 1529/11 E
Normen:
EStG § 24 Nr 1a; EStG § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 3;

Steuerpflicht von Schadensersatzzahlungen aufgrund der Verletzung eines Gebrauchsmusters

FG Münster, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 12 K 1529/11 E

DRsp Nr. 2014/1620

Steuerpflicht von Schadensersatzzahlungen aufgrund der Verletzung eines Gebrauchsmusters

Die von einem niederländischen Unternehmen wegen der Verletzung eines Deutschen Gebrauchsmusters geleisteten Schadensersatzzahlungen stellen steuerpflichtige Einnahmen i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG i.V. mit § 24 Nr. 1a EStG dar.

Normenkette:

EStG § 24 Nr 1a; EStG § 21 Abs 1 Satz 1 Nr 3;

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2008 und 2009, ob der Kläger (Kl.) Einnahmen i.S.d. §§ 21, Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 24 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.

Mit Lizenzvertrag vom 18.06.1999 (vgl. Betriebsprüfungs (Bp)-Akte) erteilte die Klägerin (Klin.) dem Kl. die ausschließliche Lizenz an ihrem Gebrauchsmuster NR. 1 „Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeugen o. dgl.”. Das Gebrauchsmuster wurde am 16.9.1994 von der Ehefrau des Kl., angemeldet. Die Eintragung erfolgte Ende 1994 und die Bekanntmachung im Patentblatt im Februar 0000. Das Klagegebrauchsmuster ist am 30.9.2004 abgelaufen. Die Herstellung der geschützten Tragevorrichtung durch die E aus P, Niederlande, führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen, die zunächst von der Klin. in 1998 mit einer patentrechtlichen Berechtigungsanfrage begannen. Der Kl. war aufgrund schriftlichen Vertrages vom 18.06.1999 Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an dem Gebrauchsmuster.