I.
Zu entscheiden ist, ob in 2009 gezahlte Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2007 vom 14.08.2007 (n.F.) i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie erzielen Einkünfte aus Renten und Pensionen. Am 02.01.2008 erwarb die Klägerin festverzinsliche Wertpapiere (Inhaberschuldverschreibungen der Bank S) mit einem Nennwert von 36.200 EUR und einem Zinslauf vom 21.08.2007 bis 21.02.2009 zum Preis von 36.478,74 EUR. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Kurswert der Papiere i.H.v. 35.986,42 EUR und gezahlten Zinsen für 136 Tage i.H.v. 492,32 EUR. Zum 06.02.2009 verkaufte die Klägerin die Papiere zum Kurswert von 36.127,60 EUR. Sie erhielt Stückzinsen für 539 Tage i.H.v. 1.947,67 EUR.
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