FG Köln - Urteil vom 28.04.2014
10 K 2115/11
Normen:
EStG § 22; EStG § 19;

Steuerpflicht von Versorgungsbezügen aus dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) für Zeiten der Beurlaubung

FG Köln, Urteil vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 10 K 2115/11

DRsp Nr. 2014/9043

Steuerpflicht von Versorgungsbezügen aus dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) für Zeiten der Beurlaubung

Versorgungsbezüge aus dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV), die auf Zeiten ruhegehaltsfähiger Beurlaubung beruhen, sind in vollem Umfang nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig.

Normenkette:

EStG § 22; EStG § 19;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Bezüge des Klägers vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in voller Höhe oder als sonstige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil (20%) zu versteuern sind.