FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.06.2009
4 K 1646/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
DStRE 2011, 282
EFG 2010, 409

Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 1646/07

DRsp Nr. 2010/1737

Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung

Werden Mittel aus einem mit einer Lebensversicherung besicherten Finanzierungsdarlehen sowohl für den Erwerb von begünstigtem Anlagevermögen als auch von Umlaufvermögen und für weitere Finanzierungskosten abgerufen, hat dies die komplette Steuerpflicht der Erträge aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Folge, sofern die sog. Bagatellgrenze von 2.556 EUR gemäß BMF-Schreiben vom 15.06.2000 (BStBl I 2000, 1118) überschritten wird.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Tatbestand:

Im Streit ist die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen gem. § 29 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV - i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes - - EStG -.

Am 17. August 2004 zeigte die A-Bank, Filiale K, nach § 29 Abs. 1 EStDV an, dass der Kläger die Versicherungsansprüche in Höhe von 120.000 EUR aus seiner Kapitallebensversicherung (A-Versicherung AG, K, Versicherungsnummer ...003) zur langfristigen Sicherung eines Darlehens in Höhe von 180.000 EUR (Darlehen ...834) zur Finanzierung einer Praxisübernahme eingesetzt hatte. Der Beklagte stellte daraufhin die Steuerpflicht der Zinsen aus der o.g. Kapitallebensversicherung mit Bescheid vom 29. Juni 2005 gesondert fest.