Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu Recht in drei Bescheiden vom 24.05.1996 festgestellt hat, daß die Zinsen aus den in den Bescheiden aufgeführten Kapitallebensversicherungen steuerpflichtig sind.
Der Kläger (Kl.) war bis zum 01.10.1992 Gesellschafter der Firma ... und ... GbR, ... und ... (im folgenden GbR).
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