FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2009
11 K 4217/08
Normen:
EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 2b; EStG 2002 § 10 Abs. 2 S. 2; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 2;

Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen bei teilweise schädlicher Verwendung des Darlehens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 11 K 4217/08

DRsp Nr. 2009/22145

Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen bei teilweise schädlicher Verwendung des Darlehens

1. Die Verpfändung, bzw. Sicherungsabtretung von Lebensversicherungen auf den Todesfall zur Sicherung eines Darlehens lässt die Steuerfreiheit der Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG unberührt. 2. Wird die Verpfändung der Lebensversicherung auf den Erlebensfall gegenständlich auf einen Teil des Darlehens beschränkt, kann sich die Steuerschädlichkeit nur aus Umständen ergeben, die den entsprechenden Teilbetrag des Darlehens betreffen. 3. Das Gesamtdarlehen wird nicht infiziert, wenn nur ein Teil davon für steuerschädliche Zwecke verwendet wird.

1. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus den Kapitallebensversicherungen der Lebensversicherung Nr. 1... und der Versicherung Nr. 2..., jeweils vom 18. Oktober 2005, sowie die diese bestätigende Einspruchsentscheidung vom 07. Juni 2006 werden aufgehoben.

2. Das beklagte Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.