BFH - Urteil vom 12.10.2011
VIII R 30/09
Normen:
EStG 2002 § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4217/08

Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen; Einsatz eines durch Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen abgesicherten Darlehens zur Umschuldung eines bereits früher aufgenommenen Darlehens

BFH, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen VIII R 30/09

DRsp Nr. 2012/2234

Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen; Einsatz eines durch Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen abgesicherten Darlehens zur Umschuldung eines bereits früher aufgenommenen Darlehens

Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, dazu, ein bereits früher zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts aufgenommenes Darlehen umzuschulden, so ist das i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2002 schädlich, wenn die Valuta des Umschuldungsdarlehens höher ist als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens und der übersteigende Betrag zur Einzahlung auf einen Bausparvertrag verwendet wird, der eine Verzinsung des Bausparguthabens vorsieht.

Normenkette:

EStG 2002 § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Dezember 1992 mit seiner Ehefrau eine in A-Stadt belegene 4-Zimmer-Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten finanzierten die Eheleute überwiegend durch ein von der X-Bank gewährtes Darlehen; in der Folgezeit erzielten sie mit der Wohnung negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.