FG München - Urteil vom 02.02.2021
6 K 1871/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; AO § 233a;

Steuerpflichtige Erstattungszinsen als die sich materiell-rechtlich gemäß § 233a AO ergebenden Erstattungszinsen; Verrechnung mit steuerfreien Nachzahlungszinsen

FG München, Urteil vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 6 K 1871/20

DRsp Nr. 2021/4190

Steuerpflichtige Erstattungszinsen als die sich materiell-rechtlich gemäß § 233a AO ergebenden Erstattungszinsen; Verrechnung mit steuerfreien Nachzahlungszinsen

Stichwort: Die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als Kapitaleinkünfte zu versteuernden "Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO " sind der Höhe nach nicht in allen Fällen identisch mit den in einem Zinsbescheid im Festsetzungsteil festgesetzten auszuzahlenden Erstattungsbeträgen. Steuerpflichtige Erstattungszinsen sind die sich materiell-rechtlich gemäß § 233 a AO ergebenden Erstattungszinsen. Eine Verrechnung mit steuerfreien Nachzahlungszinsen (§ 233a Abs. 5 Satz 3 AO) mindert die steuerpflichtigen Erstattungszinsen nicht.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; AO § 233a;

Gründe

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die vom Beklagten, dem Finanzamt (FA), im Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2010 hatte das FA in den Jahren vor 2016 Nachzahlungszinsen in Höhe von insgesamt 2.852 € festgesetzt. Diese Nachzahlungszinsen bezahlten die Kläger.