FG Münster - Urteil vom 02.02.2012
3 K 1295/09 Erb
Normen:
ErbStG § 20 Abs 1 Satz 1; ErbStG § 7 Abs 1 Nr. 1;

Steuerpflichtige freigebige Zuwendung unter Lebenden bei umstrittener rechtlicher Grundlage einer Bereicherung

FG Münster, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 3 K 1295/09 Erb

DRsp Nr. 2012/12295

Steuerpflichtige freigebige Zuwendung unter Lebenden bei umstrittener rechtlicher Grundlage einer Bereicherung

1) Ist die rechtliche Gültigkeit eines schriftlichen Schenkungsvertrags, neben dem auch eine mündliche Schenkungsabrede getroffen wurde, umstritten, wird ein etwaiger Rechtsmangel des Schenkungsvertrags durch die tatsächliche Erfüllung und Bereicherung des Beschenkten gem. § 518 Abs. 2 BGB so geheilt, dass von einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung auszugehen ist. 2) Wirkt der Beschenkte bei der Erklärung des Sachverhalts insbesondere durch die Nichtabgabe einer Schenkungsteuererklärung trotz Aufforderung nicht mit, ist die ohne weitere Ermessensbegründung versehene Festsetzung der Schenkungsteuer gegen ihn nicht fehlerhaft. Der Einwand, der Schenker habe die Schenkungsteuer übernehmen wollen, ist hierfür nicht mehr von Bedeutung, wenn die Begründung für die Inanspruchnahme des Beschenkten im Einspruchsverfahren nachgeholt wird.

Normenkette:

ErbStG § 20 Abs 1 Satz 1; ErbStG § 7 Abs 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung unter Lebenden zu Gunsten der Klägerin vorliegt.