BFH, Urteil vom 24.03.1999 - Aktenzeichen I R 124/97
DRsp Nr. 1999/6121
Steuerpflichtige Kirchenzugehörigkeit
1. Art. 4 Abs. 1 GG verbietet, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft.2. Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet, so ist der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" (hier: § 3 Abs. 1 KiStG NW) verfassungskonform dahin zu interpretieren, daß kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitglied nur sein kann, wer sich - sei es persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter - durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (Abgrenzung zu BVerwG-Urteil vom 9.7.1965 - VII 16.62, BVerwGE 21, 330).
Normenkette:
GG Art. 4 Abs. 1; KiStG NW § 3 Abs. 1;
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