BFH - Urteil vom 24.03.1999
I R 124/97
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1; KiStG NW § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 1205
BFH/NV 1999, 1291
BFHE 188, 245
BStBl II 1999, 499
DB 1999, 1197
DStR 1999, 931
DStZ 1999, 621
NJW 1999, 3799
Vorinstanzen:
FG Köln,

Steuerpflichtige Kirchenzugehörigkeit

BFH, Urteil vom 24.03.1999 - Aktenzeichen I R 124/97

DRsp Nr. 1999/6121

Steuerpflichtige Kirchenzugehörigkeit

1. Art. 4 Abs. 1 GG verbietet, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. 2. Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet, so ist der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" (hier: § 3 Abs. 1 KiStG NW) verfassungskonform dahin zu interpretieren, daß kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitglied nur sein kann, wer sich - sei es persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter - durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (Abgrenzung zu BVerwG-Urteil vom 9.7.1965 - VII 16.62, BVerwGE 21, 330).

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1; KiStG NW § 3 Abs. 1;