FG Hamburg - Urteil vom 15.11.2018
6 K 154/18
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Steuerpflichtige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 6 K 154/18

DRsp Nr. 2023/345

Steuerpflichtige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Bei einem Gesellschafter ist die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich, wenn formal ein Nutzungsverbot zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden ist. Bei einem Gesellschafter, der zu 100 % am Gewinn beteiligt ist, sind an den Nachweis fehlender Privatnutzung strenge Anforderungen zu stellen.2. Macht der Unternehmer umsatzsteuerlich von der 1%-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuchregelung nicht vor, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Tatbestand