FG Niedersachsen - Urteil vom 27.05.1999
XI 308/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;

Steuerpflichtiger Arbeitslohn, Arbeitgeberaufwendungen für eine betriebliche Feier aus Anlass des zehnjährigen Unternehmensbestehens

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.1999 - Aktenzeichen XI 308/96

DRsp Nr. 2000/7710

Steuerpflichtiger Arbeitslohn, Arbeitgeberaufwendungen für eine betriebliche Feier aus Anlass des zehnjährigen Unternehmensbestehens

1. Auch wenn im Jahre der Jubiläumsfeier ein Betriebsausflug und eine Weihnachtsfeier stattgefunden haben, sind Aufwendungen eines Steuerberaters für eine betriebliche Feier aus Anlass des zehnjährigen Praxisbestehens kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2. Für einen Freiberufler mit einer Einzelpraxis stellen 10 Jahre des Praxisbestehens schon eine beachtliche Zeitspanne dar und es entspricht der Üblichkeit, in den Jahren, in denen Betriebsjubiläen gefeiert werden, nicht deswegen andere übliche Betriebsveranstaltungen zu streichen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Verfahrensgegenstand ist der Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid des Beklagten (Finanzamt - FA -) vom 28. Februar 1996 (Bl. 29 der vorgelegten Lohnsteuerakte) in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 25. Juli 1996 (Bl. 70 bis 77 Lohnsteuerakte).

Streitig ist, ob das FA zu Recht wegen der auf die Arbeitnehmer des Klägers entfallenden Kosten einer Feier zum zehnjährigen Betriebsjubiläum des Klägers Lohnsteuer vom Kläger angefordert hat.