BFH - Beschluss vom 31.05.2007
III B 109/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1867
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4744/04

Steuerpflichtiger Personalrabatt und Kindergeld

BFH, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen III B 109/06

DRsp Nr. 2007/14713

Steuerpflichtiger Personalrabatt und Kindergeld

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen im Jahr 1983 geborenen Sohn, der sich im Jahr 2002 bei einem Automobilhersteller in Ausbildung befand.

Nach einer Mitteilung des Finanzamts vom 12. Mai 2004 erzielte der Sohn im Jahr 2002 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 11 201 EUR. Nach Angaben des Klägers ist darin ein Personalrabatt auf den Kauf eines PKW mit einem Betrag von 3 995,47 EUR enthalten.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2002 auf, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Grenzbetrag im Jahr 2002 in Höhe von 7 188 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung -- EStG --) überschritten. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Im finanzgerichtlichen Verfahren trug der Kläger vor, er habe den PKW über seinen Sohn erworben. Das Fahrzeug sei zwar auf den Namen seines Sohnes zugelassen, es sei aber von ihm, dem Kläger, bezahlt, versichert und ausschließlich genutzt worden. Sein Sohn habe einen eigenen PKW. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.